# § 15 HopfV 2023 — Rechnungsführung

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor  
Stand: 15.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Rechnungen müssen auf den Namen der anerkannten Erzeugerorganisation oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.

(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen auf den Namen der anerkannten Erzeugerorganisation ausgestellt sein.

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Zitiervorschlag: § 15 HopfV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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