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# § 1 HopfG — Anwendungsbereich

Hopfengesetz  
Stand: 07.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

- 1. über

  - a) die Zertifizierung,

  - b) das Bescheinigungsverfahren,

  - c) die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,

  - d) die Verarbeitung,

  - e) das Vermischen,

  - f) die Behandlung und

  - g) das Inverkehrbringen

- der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie

- 2. über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass

- 1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und

- 2. der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist.

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Zitiervorschlag: § 1 HopfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/1

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