# § 3 HopfEinV — Ordnungswidrigkeiten

Hopfen-Einfuhrverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 7 eine Partie nach ihrer Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft oder aufteilt, ohne daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebenen Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet wird oder

- 2. entgegen Artikel 7a Abs. 2 eine Partie vermarktet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2 ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.

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Zitiervorschlag: § 3 HopfEinV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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