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§ 1 HopfEinV — Zuständigkeiten

Hopfen-Einfuhrverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern ist, soweit nach den vorgenannten Rechtsakten nicht die Zollbehörden zuständig sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.