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# § 4 HonigV 2004 — Verkehrsverbote

Honigverordnung  
Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen:

- 1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,

- 2. Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Absatz 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,

- 3. Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, oder Absatz 7 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.

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Zitiervorschlag: § 4 HonigV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/4

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