nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 HomTAMRegV — Information der Öffentlichkeit

Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung

Stand: 19.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung oder den Verzicht nach § 7 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.