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# § 26 HolzmechAusbV 2015 — Prüfungsbereich Montagetechnik

Holzmechanikerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,

- 2. Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,

- 3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,

- 4. Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,

- 5. Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,

- 6. Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,

- 7. Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,

- 8. Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,

- 9. Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,

- 10. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

- 11. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 26 HolzmechAusbV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HolzmechAusbV%202015/26

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