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§ 13 HolzblMstrV — Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.09.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.