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# § 1 HolzbhMstrV — Berufsbild

Holzbildhauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbehandlung, Rekonstruierung und Restaurierung handwerklicher und künstlerischer Bildhauerarbeiten in und an Gebäuden sowie in der Bau-, Friedhofs- und Landschaftsgestaltung,

- 2. Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbehandlung, Rekonstruierung und Restaurierung von bildhauerisch gearbeiteten sakralen und profanen Plastiken, Möbeln, Inneneinrichtungen und Raumbekleidungen,

- 3. Planung, Gestaltung, Herstellung und Aufstellung von Spiel- und Freizeiteinrichtungen,

- 4. Entwurf, Gestaltung, Herstellung, Aufstellung, Rekonstruierung und Restaurierung von Gedenktafeln und Grabmalen,

- 5. Entwurf, bildhauerische Gestaltung und Anfertigung von Spielzeug und Spielgerät,

- 6. Entwurf, Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Reliefs,

- 7. Anfertigen von Modellen und Formen bildhauerischer Art.

(2) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff,

- 2. Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier sowie über figürliches und ornamentales Gestalten,

- 3. Kenntnisse des Aufmaßes und des Einschnitts sowie der Güteklassen von Holz,

- 4. Kenntnisse der Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik für Holz,

- 5. Kenntnisse der Schriftarten,

- 6. Kenntnisse über Kunstgeschichte, Bau- und Möbelstile, Zeichen, Ornamentik, Heraldik und Mythologie,

- 7. Kenntnisse über Entwurfs- und Gestaltungslehre, Formgebung und Farbenlehre,

- 8. Kenntnisse über Skizzieren, freies und gebundenes Zeichnen sowie über die Auswertung von Zeichnungen,

- 9. Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,

- 10. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Verarbeitung, Herstellung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der natürlichen und künstlichen Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie der Isolier- und Dämmstoffe,

- 11. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des Holzschutzes,

- 12. Kenntnisse der Lagerung und Trocknung, Auswahl, Bestimmung, Zurichtung, Verleimung und der konstruktiven Verbindungen von Hölzern,

- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 14. Kenntnisse über die Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, der Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung und der jeweils geltenden DIN-Normen,

- 15. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Versetz- und Verlegeplänen sowie von Leistungsverzeichnissen,

- 16. Prüfen der Werkstücke auf Materialfehler,

- 17. Messen, Anreißen, Aufreißen und Anfertigen von Schablonen,

- 18. Herstellen von Fundamenten und Unterkonstruktionen sowie Torkretieren von Plastiken und von Formen in Beton,

- 19. Be- und Verarbeiten sowie Formgeben von Hölzern, natürlichen und künstlichen Steinen, insbesondere durch Schnitzen, Anlegen, Sauberschneiden, Hobeln, Fügen, Schleifen, Bohren und Fräsen,

- 20. Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstücken und Baustoffen,

- 21. Versetzen, Verlegen und Verankern von Werkstücken,

- 22. Verarbeiten von Kunststoffen,

- 23. Reinigen, Beschichten, Versiegeln und Imprägnieren,

- 24. Bleichen, Beizen, Räuchern, Grundieren, Schleifen, Wachsen, Mattieren, Polieren und Lackieren,

- 25. manuelles und maschinelles Gestalten, insbesondere durch Tönen und Vergolden,

- 26. Modellieren und Abgießen, Punktieren, Vergrößern und Verkleinern,

- 27. Instandhalten von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.

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Zitiervorschlag: § 1 HolzbhMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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