nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 HolzbInstrmMAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,

- 6. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

- 7. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

- 8. Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,

- 9. Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,

- 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

- 11. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,

- 12. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

- 13. Anfertigen von Klappenmechanikteilen,

- 14. Fügen,

- 15. Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen,

- 16. Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall,

- 17. Behandeln von Oberflächen,

- 18. Bohren von Ton- und Säulchenlöchern,

- 19. Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,

- 20. Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik,

- 21. Spielfertigmachen von Instrumenten,

- 22. Reparieren von Instrumenten.

---

Zitiervorschlag: § 4 HolzbInstrmMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HolzbInstrmMAusbV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
