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# § 4 HoheSeeEinbrG — Einbringungsverbot, Ausnahmen

Hohe-See-Einbringungsgesetz  
Stand: 12.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:

- 1. Baggergut,

- 2. Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind),

- 3. Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden.

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Zitiervorschlag: § 4 HoheSeeEinbrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/4

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