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§ 4 HoheSeeEinbrG — Einbringungsverbot, Ausnahmen

Hohe-See-Einbringungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.06.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:

1.
Baggergut,
2.
Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind).