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# § 72 HochbauBAusbV — Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Hochbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 ist

- 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik befreit und

- 2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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Zitiervorschlag: § 72 HochbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/72

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