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# § 42 HochbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“

Hochbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

- 2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

- 3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

- 4. sowohl organische als auch anorganische Baustoffe sowie Bauhilfsstoffe zu unterscheiden,

- 5. Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit zu unterscheiden,

- 6. Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen zu beschreiben,

- 7. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 8. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 9. Aufmaße zu erstellen,

- 10. Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen zu unterscheiden und auszuwählen sowie

- 11. Konstruktionen zu Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltung oder Infrastrukturtechnik zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 42 HochbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/42

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