# § 40 HochbauBAusbV — Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“

Hochbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

- 2. Höhen-, Längen- und Winkelmessungen durchzuführen,

- 3. Baukörper aus Beton und Stahlbeton herzustellen,

- 4. Aufmaße zu erstellen und

- 5. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

- 1. Herstellen einer Stützenschalung mit Vouten und Konsolen sowie Bewehrung,

- 2. Herstellen einer Stützenschalung mit Kragplatten und Bewehrung,

- 3. Herstellen einer Stützenschalung mit Deckenanschlüssen und Bewehrung,

- 4. Herstellen einer Stützenschalung mit Bogenkonstruktion und Bewehrung,

- 5. Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine gewendelte Treppe einschließlich Podest oder

- 6. Herstellen einer Schalung in einer Sonderform mit Bewehrung.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

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Zitiervorschlag: § 40 HochbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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