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§ 8 HoblMstrV — Inkrafttreten

Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.