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§ 7 HoblMstrV — Weitere Anforderungen

Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung

Historische Fassung: Stand 02.02.2022 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.