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§ 6 HoblMstrV — Übergangsvorschrift

Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.