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§ 4 HoblMstrV — Arbeitsprobe

Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Schmieden und Einpassen einer zweiteiligen Klappenmechanik,
2.
Drechseln einer Birne sowie Formdrehen und Aufpassen der Ringe,
3.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Querflöte,
4.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Klarinette,
5.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe eines Saxophons.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.