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# § 1 HoblMstrV — Berufsbild

Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten, insbesondere von Flöten, Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern und Saxophonen.

(2) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Holzblasinstrumente, insbesondere der Klappenblasinstrumente,

- 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

- 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

- 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,

- 5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,

- 6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik,

- 7. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen Legierungen und Edelmetallauflagen,

- 8. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,

- 9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten,

- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 12. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,

- 13. Messen, Aufzeichnen und Anreißen,

- 14. Anfertigen von Schablonen,

- 15. Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,

- 16. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Schmieden, Fräsen, Feilen, Räumen, Drechseln und Drehen,

- 17. Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Fügen, Leimen und Kleben,

- 18. Reiben und Senken,

- 19. Gewindeschneiden,

- 20. Biegen und Richten, Ziehen und Stanzen,

- 21. Strecken, Stauchen, Treiben, Drücken, Kröpfen und Bördeln sowie Formen,

- 22. Anfertigen des Korpus,

- 23. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Beizen, Schleifen und Lackieren,

- 24. Herstellen von Innenbohrungen,

- 25. Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,

- 26. Bohren von Tonlöchern,

- 27. Anfertigen von Klappenmechanikteilen,

- 28. Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechaniken,

- 29. Bepolstern, Bekorken, Befedern und Montieren der Klappenmechaniken,

- 30. spielfertiges Montieren des Instrumentes,

- 31. Anspielen und Stimmen,

- 32. Anfertigen und Zurichten von berufsbezogenen Werkzeugen,

- 33. Pflegen und Instandhalten von Holzblasinstrumenten,

- 34. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 HoblMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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