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# § 48 HkRNDV — Ordnungswidrigkeiten

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 4, § 18 Absatz 3 oder § 29 Absatz 4 einen Herkunftsnachweis, einen Regionalnachweis oder die Übertragung eines Regionalnachweises beantragt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 Satz 1 dort genannte Daten, Angaben oder Strommengen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

- 2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 33, oder § 40 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 3. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert oder

- 4. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

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Zitiervorschlag: § 48 HkRNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/48

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