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# § 40 HkRNDV — Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kontoinhaber sind verpflichtet, ihr Postfach und ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen und die eingegangenen Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise unverzüglich nach deren Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Weiterhin sind die Kontoinhaber verpflichtet zu prüfen, ob ihre Anträge zeitnah durch die Registerverwaltung bearbeitet werden, und bei Zweifeln hierüber der Registerverwaltung Mitteilung zu machen.

(2) Die Kontoinhaber haben regelmäßig und innerhalb kurzer Abstände die Daten, die im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister über sie und ihre Umstände gespeichert sind, auf Unstimmigkeiten oder Fehler zu prüfen. Stellen die Kontoinhaber solche Unstimmigkeiten oder Fehler fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich der Registerverwaltung mitzuteilen und die betreffenden Daten zu korrigieren.

(3) Erlischt eine Bevollmächtigung, die der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung erklärt hat, so ist der Kontoinhaber verpflichtet, der Registerverwaltung das Erlöschen unverzüglich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 40 HkRNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/40

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