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§ 34 HkRNDV — Verfall von Herkunftsnachweisen

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

Stand: 01.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung zur Stromkennzeichnung oder zur sonstigen Nutzung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.