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# § 28 HkRNDV — Übertragung von Herkunftsnachweisen

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn noch keine zwölf Monate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind und hierdurch die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 12 Absatz 1 oder nach § 21 Absatz 1 bis 3 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2 bis 6 ausgestellt wurde.

(2) Wenn noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind, überträgt die Registerverwaltung auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle

- 1. eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,

- 2. eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

- 3. eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder

- 4. der Schweiz.

Die Registerverwaltung kann die Übertragung ablehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(3) Der Antrag auf Übertragung eines Herkunftsnachweises wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 28 HkRNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/28

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