nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 27 HkRNDV — Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers oder wenn der Anlagenbetreiber die ihm zugeordnete Anlage nicht mehr betreibt, löscht die Registerverwaltung die Registrierung der Anlage. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen, dass er die Anlage nicht mehr betreibt.

(2) Wechselt der Betreiber einer Anlage, so bleibt die Anlagenregistrierung trotz der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 bestehen und die Anlage wird dem Konto des neuen Anlagenbetreibers zugeordnet, wenn der neue Anlagenbetreiber

- 1. die Zuordnung der Anlage zu seinem Konto beantragt hat und die Registrierung der Anlage noch gültig ist und

- 2. den Wechsel des Anlagenbetreibers in einer von der Registerverwaltung zu bestimmenden Form nachgewiesen hat.

---

Zitiervorschlag: § 27 HkRNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/27

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
