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# § 25 HkRNDV — Registrierung von Gesamtanlagen

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag registriert die Registerverwaltung mehrere Anlagen als Gesamtanlage, wenn diese Anlagen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen und diesen Strom über einen gemeinsamen geeichten Zähler und über eine Marktlokations-Identifikationsnummer mit identischer Bezeichnung einspeisen. Der Anlagenbetreiber hat der Registerverwaltung für jede einzelne Anlage der Gesamtanlage folgende Daten zu übermitteln:

- 1. für eine Registrierung im Herkunftsnachweisregister: die Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1,

- 2. für eine Registrierung im Regionalnachweisregister: die Daten nach § 23 Absatz 1.

(2) Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln.

(3) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gesamtanlage ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage der Gesamtanlage anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 25 HkRNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/25

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