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# § 19 HkRNDV — Inhalte des Regionalnachweises

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben:

- 1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,

- 2. den ausstellenden Staat,

- 3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

- 4. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,

- 5. die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,

- 6. die Bezeichnung der Anlage und

- 7. die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 19 HkRNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/19

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