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§ 6 HkNRG — Inbetriebnahme

Herkunftsnachweisregistergesetz

Stand: 09.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.