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# § 1 HkNRG — Zweck dieses Gesetzes

Herkunftsnachweisregistergesetz  
Stand: 09.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Herkunftsnachweisregisters für Gas sowie eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Regelungen zu Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas sowie von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde zu schaffen.

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Zitiervorschlag: § 1 HkNRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/1

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