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§ 1 HinSchGOWiZustV — Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz-Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

Stand: 15.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Justiz übertragen, soweit die Ausführung dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Justiz oder einer Behörde in dessen Geschäftsbereich obliegt.