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§ 20 HinSchG — Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder

Hinweisgeberschutzgesetz

Stand: 02.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.