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# § 8 HiKassGAufhG

Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Versicherungsvereine der in § 6 bezeichneten Art können durch übereinstimmende Beschlüsse der Generalversammlungen und auf Grund einer besonderen Satzung sich zu einem Verband vereinigen zum Zwecke

- 1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführers und anderer gemeinsamer Bediensteter sowie der Einrichtung einer gemeinsamen Krankenkontrolle,

- 2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der Krankenpflege,

- 3. der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung erkrankter Mitglieder sowie zur Fürsorge für Genesende.

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Zitiervorschlag: § 8 HiKassGAufhG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HiKassGAufhG/8

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