nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 HiKassGAufhG

Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beschluß einer eingeschriebenen Hilfskasse über die Auflösung oder die Vereinigung mit einem anderen Unternehmen unterliegt der Genehmigung der Behörde, die zuständig sein würde, wenn die eingeschriebenen Hilfskassen dem Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen unterständen.

(2) Diese Behörde entscheidet auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen. Danach richtet sich auch die Aufsicht über die Liquidation.

---

Zitiervorschlag: § 11 HiKassGAufhG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HiKassGAufhG/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
