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§ 5 HgFSNatSchV

Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.