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# § 3 HgFSNatSchV

Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbote nach § 2 gelten nicht für

- 1. Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamts für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft,

- 2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall,

  - a) Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland,

  - b) Fahrzeuge zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel durch Personen mit der Hauptwohnung in Helgoland,

- 4. Fahrzeuge zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd,

- 5. Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland, sofern sie von Personen mit Hauptwohnung in Helgoland und nicht zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden,

- 6. Fahrzeuge von Forschungsinstituten zu Forschungszwecken.

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Zitiervorschlag: § 3 HgFSNatSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HgFSNatSchV/3

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