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§ 1 HgFSNatSchV

Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Zur Erhaltung der Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungen des Helgoländer Felssockels mit seinen Lebensräumen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wird das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel" mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeschränkt.