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§ 1 HfzHvzVStG — Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens

Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1993 statt.