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# Art 5 HfPG (Bayern) — Senat

HfP-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Senat

1. beschließt die von der Hochschule für Politik zu erlassenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Grundordnung,

2. berät über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studienangeboten,

3. beschließt nach Maßgabe der von der Technischen Universität zu erlassenden Prüfungsordnungen über das Lehrangebot und stellt es im Zusammenwirken mit dem Rektor oder der Rektorin nach näherer Maßgabe der Grundordnung sicher,

4. beschließt in weiteren in der Grundordnung zu regelnden Angelegenheiten,

5. beschließt in Angelegenheiten, für die ein anderes Organ nicht zuständig ist.

(2) Dem Senat gehören an:

1. sechs gewählte Vertreter und Vertreterinnen der Professoren und Professorinnen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1,

2. ein gewählter Vertreter oder eine gewählte Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 3,

3. ein gewählter Vertreter oder eine gewählte Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4. zwei gewählte Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden,

5. der oder die Frauenbeauftragte der Hochschule für Politik.

Art. 49 BayHIG gilt sinngemäß.

(3) Verfügen die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Senat nach der Wahl nicht über die absolute Mehrheit der Stimmen, bestellt die Hochschulleitung die erforderliche Anzahl von Vertretern und Vertreterinnen; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden eines Vertreters oder einer Vertreterin der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nicht mehr über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen würden.

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Zitiervorschlag: Art 5 HfPG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HfPG/5

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