nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 7 HföDG (Bayern) — Zusammensetzung des Rats

HföD-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Rat gehören an

1. der Präsident als Vorsitzender;

2. die Fachbereichsleiter und der Leiter der Zentralverwaltung;

3. zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und je ein Vertreter der anderen nach Art. 2 Satz 3 für die Fachbereiche zuständigen Staatsministerien;

4. je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände;

5. drei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen;

6. drei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden;

7. ein für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter des Verwaltungspersonals.

(2) Für die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den kommunalen Spitzenverbänden bestimmt. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 und deren Stellvertreter werden von den entsprechenden Mitgliedern der Fachbereichskonferenz, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 7 und dessen Stellvertreter werden vom Verwaltungspersonal gewählt; das Nähere regelt die Satzung.

---

Zitiervorschlag: Art 7 HföDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
