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# Art 3 HföDG (Bayern) — Finanzierung, Verordnungsermächtigung

HföD-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern ist Träger der HföD und stellt ihr nach Maßgabe des Staatshaushalts die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) Soweit nichtstaatliche öffentliche Dienstherren ihren Nachwuchs für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene an der HföD ausbilden, tragen sie die Kosten mit Ausnahme der Kosten für Grunderwerb, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattung der HföD anteilig nach der Zahl der Studierenden. Gleiches gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese den Aufwand für Beamte des Freistaates Bayern tragen. Bei Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10 000 Einwohnern trägt die Hälfte der Kosten im Sinn des Satzes 1 der Freistaat Bayern. Die Kosten werden pauschal abgerechnet.

(3) Soweit nichtstaatliche öffentliche Dienstherren ihren Nachwuchs für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik, an der HföD ausbilden, tragen sie die Kosten anteilig nach der Zahl der Studierenden. Die Kosten werden pauschal abgerechnet.

(4) Soweit nichtstaatliche öffentliche Dienstherren ihre Beamten an der HföD fortbilden, tragen sie die anfallenden Kosten. Die Kosten werden pauschal abgerechnet.

(5) Das Nähere zu den Abs. 2 bis 4 regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung. Art. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 3 HföDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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