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# Art 10 HföDG (Bayern) — Zusammensetzung der Fachbereichskonferenz

HföD-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fachbereichskonferenz gehören an

1. der Fachbereichsleiter als Vorsitzender;

2. der Stellvertreter;

3. zwei von dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium bestimmte Vertreter;

4. zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen des Fachbereichs;

5. zwei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden des Fachbereichs.

Der Fachbereichskonferenz für den Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung gehören ferner zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an, die von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam bestimmt werden.

(2) Für die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den hauptamtlichen Lehrpersonen des Fachbereichs gewählt. Die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter werden von den Studierenden des Fachbereichs gewählt. Für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam Stellvertreter bestimmt. Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 bestimmt die Satzung.

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Zitiervorschlag: Art 10 HföDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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