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§ 9 HeudG (Sachsen) — Erweiterung des Stadtrates in der Stadt Regis-Breitingen

Heuersdorfgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Heuersdorf wählt eine Person, die dem Stadtrat der Stadt Regis-Breitingen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehört. Die Zahl der Mitglieder des Stadtrates der Stadt Regis-Breitingen erhöht sich entsprechend.

(2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Mitglieder des Gemeinderates.

(3) Für den Gewählten sind mindestens zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.