(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Heuersdorf wählt eine Person, die dem Stadtrat der Stadt Regis-Breitingen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehört. Die Zahl der Mitglieder des Stadtrates der Stadt Regis-Breitingen erhöht sich entsprechend.
(2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Mitglieder des Gemeinderates.
(3) Für den Gewählten sind mindestens zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.