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§ 8 HeudG (Sachsen) — Ortschaftsverfassung

Heuersdorfgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Gebiet der Gemeinde Heuersdorf ist die Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn nicht die Gemeinde Heuersdorf gegenüber der Stadt Regis-Breitingen darauf verzichtet. Die Hauptsatzung der Stadt Regis-Breitingen ist unverzüglich entsprechend zu ändern.

(2) Wird die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann sie mit Zustimmung des Ortschaftsrates wieder aufgehoben werden, sobald die Zahl der auf dem Gebiet der Gemeinde Heuersdorf mit Hauptwohnung gemeldeten Einwohner weniger als ein Drittel gegenüber dem Stand 31. Dezember 2002 beträgt. Maßgeblich für die Feststellung ist die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zum 30. Juni 2003 fortgeschriebene Einwohnerzahl.

(3) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die Gemeinderäte der Gemeinde Heuersdorf die Ortschaftsräte.

(4) Der Gemeinderat der Gemeinde Heuersdorf kann beschließen, dass dem Bürgermeister mit Wirksamwerden der Eingliederung das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird. Mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates.