(1) Für den Übertritt der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von §§ 128 und 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übergeleitet.
(3) Soweit Bedienstete nach den Absätzen 1 und 2 übernommen werden, sind deren zurückgelegte Dienst- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie bei der Stadt Regis-Breitingen verbracht worden wären.