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§ 6 HeizkZuschG — Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz

Heizkostenzuschussgesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 16.11.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Der Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.