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§ 6 HeizkZG — Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.