# § 4 HeizkZG — Amtsgrundsatz, Antrag

Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zuschuss wird vorbehaltlich des Absatzes 2 von Amts wegen durch die für die Bewilligung von Wohngeld zuständige Stelle gewährt.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der Zuschuss auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. April 2001, im Falle der nicht bei ihren Eltern wohnenden Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 5) an die hierfür zuständige, im Übrigen an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Stelle zu richten. Die Antragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag bis zu dem genannten Zeitpunkt bei einer nicht zuständigen Stelle eingeht; in diesem Falle ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 4 HeizkZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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