§ 1 HeizkZG — Zweck des Gesetzes

Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.