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§ 15 HeizölLBV — Zuständige Stellen

Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Zuständige Stellen sind die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.