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# § 17 HeimsicherungsV — Aufzeichnungspflicht

Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen im Sinne des § 1 prüfungsfähige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein

- 1. Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohner oder Bewerber,

- 2. die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflicht nach § 5,

- 3. der Verwendungszweck der Leistungen nach § 6,

- 4. das Verhältnis der Leistungen im Sinne des § 1 und der Eigenleistungen des Trägers zu den Gesamtkosten der Maßnahmen nach § 7,

- 5. die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 8,

- 6. Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 10 Abs. 1,

- 7. die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2,

- 8. geleistete Sicherheiten nach § 11,

- 9. der Abschluß von Versicherungen nach § 13,

- 10. die Rechnungslegung nach § 15.

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Zitiervorschlag: § 17 HeimsicherungsV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/17

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